Verkaufs-, Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen der R+B Armaturen Haus u. Küchentechnik Vertriebs GmbH i.L.
I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss
1.  Für alle Angebote und Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

2.  Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenarbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3.  Wir können die Ausführung hereingegebener Bestellungen ohne Angabe von Gründen verweigern.

II. Preise
Unsere Preise sind EURO-Preise der Bundesrepublik Deutschland. Von uns in Katalogen und Preislisten genannte Preise gelten für Händler als unverbindliche Preisempfehlung.

Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versand. Verpackungs- und Versandkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Bei Bestellung unter 50,-- EUR wird ein Mindermengenzuschlag von 10,-- EUR berechnet.  Warenlieferungen ab 150,- EUR Nettowarenwert erfolgen franco Empfangsstation.

Muster und Ansichtssendungen stellen wir in Rechnung. Erfolgt die Rücksendung innerhalb von 10 Tagen wird der berechnete Betrag wieder gutgeschrieben.

Die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge durch den Besteller ist in den Preisen für spezielle Produkte berücksichtigt. Der Besteller erwirbt daher kein Eigentum an diesen Werkzeugen. Sie bleiben Eigentum der Firma R+B Armaturen GmbH.

III. Versand, Kosten, Gefahrübergang
1.Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk Leingarten auf Gefahr des Bestellers. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit verlassen der Ware aus dem Versandlager auf den Besteller über. Wir haften nicht - auch nicht bei frachtfreier Lieferung - für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes. Bei Anlieferung und vor Unterschrift sind die Pakete auf äußerliche Schäden sofort zu kontrollieren, und auch die geringste Beschädigung vom Paketzusteller schriftlich bestätigen lassen.

2.  Verzögert sich der Versand infolge von Zuständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

IV. Änderung des Liefergegenstandes
Wir behalten uns Konstruktions-und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Die Einhaltung von Maßen, Gewichten und Abbildungen ist für uns verbindlich.

V. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 8 Tagen nach Rechnungs- und Wareneingang oder gemeldeter Versandbereitschaft ohne Skonto. Nach Fälligkeit berechnen wir 5% Fälligkeitszinsen und nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen Verzugszinsen in banküblicher Höhe.

2.   Skontoabzüge auf neue Rechnungen sind unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht voll bezahlt sind.

3.  Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

4.  Zahlungen mit befreiender Wirkung an unsere Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diese mit einer entsprechenden Inkassovollmacht ausgestattet sind und die Inkassovollmacht dem Besteller schriftlich von uns bestätigt wurde.

5.  Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten, Rücksendungen
1.  Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.

2.  Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Gewissen, sind annähernd verbindlich und können mit der tatsächlichen Lieferung divergieren.

3.  Erfolgt unsere Lieferung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bezüglich der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt, sofern er bei Fristsetzung schriftlich angekündigt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne.

4.  Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.

5.  Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen oder Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

6.  Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig.

7.  Im Falle eines Abnahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern und/oder Ersatz des Schadens verlangen.

8.  Rahmen- und Abrufaufträge müssen innerhalb 8 Monaten abgerufen werden, wobei die Lieferzeit 3 Monate nicht überschreiten darf. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen durch den Besteller steht uns das Recht zu, den Auftrag entweder zu streichen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder die rückständige Ware zum Versand zu bringen und zu berechnen.

9.  Rücksendungen von Waren oder die Aufhebung von Bestellungen setzt unser schriftliches Einverständnis voraus. Für alle Warenrücksendungen - sie erfolgen grundsätzlich auf die Gefahr des Versenders - setzen wir von der zu erteilenden Gutschrift 20 % des Warennettowertes für Bearbeitungskosten ab. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftungsregelung
1.  Unbeschadet der Prüfungs- und Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB hat uns der Besteller Beanstandungen wegen mangelhafter, unvollständiger Lieferung oder Falschlieferung innerhalb 24 Stunden nach Empfang der Ware jedenfalls aber vor Einbau, Weiterverarbeitung oder Weiterveräusserung schriftlich anzuzeigen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware in Anlieferungszustand frei Haus an uns zurückzusenden. Hierin und in Verhandlungen über die Beanstandung ist kein Anerkenntnis und kein Verzicht auf Einwendung unsererseits zu sehen.

Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Statt dessen oder in dem Fall, dass die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt, sind wir berechtigt, den Minderwert gutzuschreiben oder die beanstandete Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

2.  Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Schäden wie folgt:

a. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

b. Es wird keine Gewähr bzw. Haftung für Schäden übernommen wenn Produkte ungeeignet oder unsachgemäß verwendet werden, fehlerhaft montiert werden, nachläßig behandelt werden oder über den Rahmen des üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.

c. Die uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferung hat der Käufer nach Verständigung mit uns dadurch zu ermöglichen, dass wir hierfür die erforderliche Zeit und Gelegenheit erhalten. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Geraten wir mit der Nachbesserung in Verzug oder schlägt diese fehl, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

d. Für die Ersatzlieferung und Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die durch die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

e. Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von R+B vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

VIII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)
1.  Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Gewährleistungsansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn ein Schaden ist durch ein grobes Verschulden unsererseits oder durch eine gröbliche Verletzung von Haftpflichten seitens unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden.

2.  Ansprüche aus Produkthaftung bleiben unberührt.

IX. Schutzrechte
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

X. Eigentumsvorbehalt
a.  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum aller Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

b.  Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

Er ist verpflichtet die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. e) und f) auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Ferner ist es ihm untersagt, Forderungen aus der Weitergabe unserer Gegenstände an Dritte abzutreten.

c.  Durch Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

d.  Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

e.  Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

f.  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gem. d) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Verkauft der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factoring, was unserer Genehmigung bedarf, so tritt er die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.

g.  Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

h.  Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

i.  Bei Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

k.  Alle durch die Wiederinbesitznahme - hierin liegt keine Rücktrittserklärung - des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.  Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes

2.  Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht, Heilbronn.

3.  Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht.

4.  Geschäftsführer, Horst Reinhardt.

Export-Vereinbarung
Es gilt als vereinbart, dass die von R+B bezogenen Waren ausschließlich im Inland verbleiben. Ein Export aus Deutschland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von R+B.

XII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Die R+B Preisliste 01.09.2010 wird hiermit ungültig. Die neue Preisliste ist ab 01.11.2013 gültig.

Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO ohne MwSt. pro Stück, pro Meter.

Abbildungen, Maße und Gewichte sowie Beschreibungen sind unverbindlich und unterliegen dem neuesten Stand der Technik. Farbabweichungen sind druckbedingt möglich.

Die Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen.

Nachdruck und fotomechanische Wiedergabe, auch auszugsweise, bedürfen unserer ausdrücklichen Genehmigung.

Es gelten die R+B Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.


Hinweis Datenschutz: Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir daraufhin, dass unser Verkauf und die Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird.
Und wir alle Daten des Kunden in diesem Zusammenhang, auch auf Grund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis.